Dieses Dokument definiert die Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WIRO Präzisions-Werkzeugbau GmbH. Zur Vereinfachung wird im weiteren Verlauf die Bezeichnung „WIRO“ verwendet.
PDF Download Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
PDF Download Anhang Haftungsausschluss zur Zykluszeitschätzung
PDF Download Anhang No-Russia-Klausel und No-Belarus-Klausel
I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot
- Alle Lieferungen und Leistungen der WIRO erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier beschriebenen Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WIRO. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden von der WIRO nicht anerkannt, es sei denn, die WIRO hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WIRO gelten auch dann, wenn die WIRO in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
- Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der WIRO, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.
- Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen der WIRO und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinn von § 310 BGB).
- Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der WIRO und dem Auftraggeber.
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die WIRO dieses innerhalb von vier Wochen ab Zugang annehmen.
II. Unterlagen, Vorarbeiten, Geschäftsgeheimnisse
- An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfs-arbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die WIRO sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der WIRO zugänglich gemacht werden. Die WIRO darf vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von der WIRO übermittelte Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und danach nur zur Vertragsdurchführung benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist untersagt.
- Der Auftraggeber darf Geschäftsgeheimnisse der WIRO und der WIRO (im Sinn von § 15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Die WIRO darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und ihm (im Sinn von § 15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die der WIRO bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen.
- Sowohl die WIRO als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.
III. Lieferzeit, höhere Gewalt, Verzug, Abnahme
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die geschuldete Leistung der WIRO ist rechtzeitig erbracht, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
- Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Auftraggeber keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die WIRO. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der WIRO liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der WIRO nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtver-fügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte.
- In allen Fällen von der WIRO nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist die WIRO berechtigt, vom Auftraggeber eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.
- Wird die Versendung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so hat der Auftraggeber die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem Betrieb der WIRO ist diese berechtigt, einen pauschalierten Mindestbetrag von 0,5 % des vereinbarten Preises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer (durch die WIRO) oder niedrigerer (durch den Auftraggeber) Kosten wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
- Nummer 5 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertrags-gegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
- Weitergehende Rechte der WIRO werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.
- Teillieferungen der WIRO können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie dem Auftraggeber nicht zuzumuten sind.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
10.1. die Lieferung und, sofern die WIRO auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
10.2. die WIRO dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Nummer 10 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
10.3. seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation eine Woche vergangen ist, und
10.4. der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der WIRO angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
IV. Preis, Transportverpackung, Zahlung, Preisanpassung
- Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Die Versendungskosten einschließlich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung trägt der Auftraggeber. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer hinzu.
- Soweit die WIRO nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Auftraggeber die bei der WIRO anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Auftraggeber gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.
- Transport-Container sind nicht Vertragsgegenstand und gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben im Eigentum der WIRO. Sie sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungs-kosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die WIRO zurückzusenden.
- Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben im Eigentum der WIRO. Sie sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die WIRO zurückzusenden.
- Der vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der WIRO angegebenen Bankkonten, ohne jeden Abzug zur Gutschrift zu bringen.
- Die WIRO hat Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte der WIRO wird hierdurch nicht berührt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der WIRO anerkannt sind und ihre Geltendmachung mindestens einen Monat vorher der WIRO angezeigt wurde.
- Werden der WIRO nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, kann die WIRO nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder geeignete Sicherheitsleistung verlangen.
- Die WIRO ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder der Steigerung von Transport- und Verpackungskosten. Die WIRO wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
- Die WIRO ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die WIRO wird den zusätzlichen Aufwand dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
V. Gefahrübergang, Transportschäden, Versicherung
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Auftraggeber über.
Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die WIRO noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat. - Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber verursacht hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
- Veranlasst die WIRO den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die WIRO ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Auftraggebers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die WIRO wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.
- Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zur WIRO, finden im Vertragsverhältnis Auftraggeber/ WIRO zugunsten der WIRO auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung im Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der WIRO unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transport-versicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung der WIRO für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfassten Schäden.
VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
- Die WIRO behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Auftraggeber schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Aufstellort geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, ist stattdessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Aufstellort geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Auftraggeber ist zu Mitwirkungs-handlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen), die nach dem am Aufstellort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Auftraggeber auf das Eigentum der WIRO hinzuweisen und die WIRO unverzüglich – unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – schriftlich zu benachrichtigen, damit die WIRO ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
- Solange zugunsten der WIRO Rechte der in Nummer 1 bezeichneten Art am Vertragsgegenstand bestehen, ist die WIRO berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums der WIRO am Vertragsgegenstand, bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern die WIRO den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Kommt der Auftraggeber dem Zurückverlangen nicht nach, ist Personal der WIRO in erforderlicher Anzahl hiermit unweigerlich berechtigt, den Aufstellort (bzw. die Baustelle/Produktionsstätte) des Auftraggebers zu betreten, den gelieferten Vertragsgegenstand abzubauen und mitzunehmen; sämtliche hierfür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die WIRO liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
- Die WIRO ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Auftraggeber muss den Vertragsgegenstand während des Eigentumsvorbehalts pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für die WIRO vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der WIRO nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die WIRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
- Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der WIRO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die WIRO das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der WIRO anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die WIRO.
- Zur Sicherung der Forderungen der WIRO gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch die Forderungen an die WIRO ab, die dem Auftraggeber durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Die WIRO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert der realisierbaren Sicherheiten der WIRO die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der WIRO.
VII. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
- Die WIRO haftet dem Auftraggeber dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind auch zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Die WIRO haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Mängel, die auf vom Auftraggeber vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Auftraggeber vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Auftraggebers beruhen.
Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung der WIRO ausgeschlossen. - Die WIRO haftet auch nicht für Verschleißteile (Definition folgt) des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.
Verschleißteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiß auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Verschleiß zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist. - Wegen eines Mangels am Vertragsgegenstand, der unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 3 oben entsprechende Mängel-ansprüche des Auftraggebers begründet, hat der Auftraggeber zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, wobei die WIRO nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen kann. Beruhen Mängelansprüche darauf, dass die WIRO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat, steht das Recht, zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen, dem Auftraggeber zu.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von der WIRO getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum der WIRO. - Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellort erfordert, hat der Auftraggeber der WIRO die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zur Ersatzlieferung auf entsprechende Aufforderung durch die WIRO und auf seine Kosten zu übersenden.
In einem solchen Falle gilt die Nacherfüllungspflicht der WIRO hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn die WIRO auf ihre Kosten dem Auftraggeber das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. - Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich die Haftung der WIRO zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der WIRO gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Auftraggeber lebt die Eigenhaftung der WIRO wieder auf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, falls die Haftung der WIRO darauf beruht, dass die WIRO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des vom Dritten gelieferten Erzeugnisses übernommen hat.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel der WIRO unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
- Nimmt der Auftraggeber die von der WIRO vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so wird die WIRO nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WIRO ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn die WIRO eine von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die WIRO die Nacherfüllung ungebührlich verzögert oder verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.
- Die WIRO kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Auftraggeber kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das Vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Auftraggeber einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch die WIRO, heraus, dass der vom Auftraggeber geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat die WIRO für ihre, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung, erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.
- Für Schadensersatzansprüche gelten die unten folgenden Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer VIII.
VIII. Beschränkung bzw. Ausschluss der Haftung der WIRO
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise der WIRO sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber den Instruktionen der WIRO zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, so haftet die WIRO nicht für den daraus entstandenen Schaden.
- Die Beschränkung der Haftung der WIRO bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden:
Die WIRO haftet nicht für Mangelschäden (einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn) und nicht für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen. - Die Beschränkung der Haftung der WIRO bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit:
Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der WIRO beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“), beruhen. - Die Beschränkung der Haftung der WIRO bei nicht typisch voraussehbaren Schäden:
Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der WIRO beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung der Haftung der WIRO bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den die WIRO bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die WIRO gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und/oder Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden). - Die Beschränkung der Haftung der WIRO bei einer Leistungsstörung:
Macht der Auftraggeber gegen die WIRO wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder statt der Leistung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zugunsten der WIRO bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen ist, über die Haftungsbeschränkung der WIRO auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt. - Die Beschränkung der Haftung der WIRO bei einem Verzögerungs-schaden:
Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zugunsten der WIRO bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2), bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer 4) und Leistungsstörungen (Nummer 5), gelten auch für Ansprüche des Auftraggebers gegen die WIRO auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht. Darüber hinaus sind sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der WIRO etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen der Verzögerung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. - Die Beschränkung der Haftung der WIRO für deren Erfüllungsgehilfen:
Jegliche Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der WIRO, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht die Haftung der WIRO für einen Erfüllungsgehilfen weiter als die Haftung der WIRO für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. - Der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der WIRO ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die WIRO ihre Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vertragsgemäß erbracht hat.
- Obige Haftungsbeschränkungen (Nummer 1 bis Nummer 8) gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei Festlegung des Spediteurs durch den Auftraggeber haftet die WIRO nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des deutschen Luftsicherheitsgesetzes und den EU-Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 272/2009, (EU) 2015/1998 in ihrer jeweils geltenden Fassung, sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Auftraggeber stellt die WIRO von allen Kosten und Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.
IX. Verjährung
- Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz einer Verjährungsfrist von zwei Jahren unterliegen (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) wird diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Mängelansprüche des Auftraggebers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung der WIRO mit der Vollendung der Montage. Ist der Auftraggeber im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.
- Rückgriffsansprüche in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache durch die WIRO beim Auftraggeber. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt; sie endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
X. Software
Soweit die WIRO dem Auftraggeber Software überlässt, gilt Folgendes:
- Die WIRO räumt dem Auftraggeber an der überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Die WIRO bleibt bezüglich der Software jederzeit alleiniger Eigentümer/Inhaber aller Immaterialgüterrechte.
- Der Auftraggeber ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf dem Vertragsgegenstand berechtigt.
- Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellpro-gramms/Quellcodes.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Vertragsgegenstandes zu nutzen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Auftraggeber sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Auftraggeber die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber der WIRO, ist die WIRO verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern die WIRO nicht begründet darlegt, dass dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerber der WIRO Kenntnis von geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) der WIRO erhalten.
- Das Nutzungsrecht des Auftraggebers ist nicht ausschließlich. Die WIRO ist berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.
- Der Auftraggeber darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
- Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.
- Der Auftraggeber darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden.
- Der Auftraggeber darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.
- Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Auftraggeber wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz liegen vor.
- Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen der WIRO zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.
- Die WIRO ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Auftraggeber durchzuführen. Der Auftraggeber kann hieraus keine Ansprüche herleiten.
XI. Export- und Importkontrolle, Embargovorschriften
- Der Vertragsgegenstand kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen, insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. die Nutzung des Vertragsgegenstands im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, die anwendbaren Rechtsvorschriften in Bezug auf Exportkontrolle und Sanktionslisten der BR
Deutschland, der EU und den USA sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch die einschlägigen güter-, personen- und verwendungsbezogenen Embargoregelungen. Diese Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie nicht im Widerspruch zum geltenden deutschen Außenwirtschaftsrecht, der europäischen Blocking Verordnung (z.B. § 7 AWV und Art. 5.1 (EC) 2271/96) oder zu für den Auftraggeber geltenden nationalen Rechtsgrundlagen stehen. - Die Vertragserfüllung durch die WIRO steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen und/oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
- Der Weiterverkauf und/oder die Weitergabe des Vertragsgegenstands, direkt oder indirekt, nach Russland oder Belarus ist grundsätzlich verboten und kann nur nach einer Einzelfallprüfung durch die WIRO ggf. erlaubt werden.
- Der Auftraggeber bestätigt ferner, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt (a) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands durch militärische Kunden oder Kunden mit militärischen Endver-wendungen vorliegt; (b) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Trägerraketen vorliegt; (c) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb nuklearer Anlagen vorliegt; (d) keine Kenntnis über künftige Verwendungen des Vertragsgegenstands im Zusammenhang mit der Verletzung von Menschenrechten oder im Zusammenhang mit den Terrorismus unterstützenden Handlungen vorliegen.
- Die WIRO behält sich vor, im Rahmen eigener Compliance-Prüfungen dem Auftraggeber die Unterzeichnung von Endverbleibserklärungen aufzuerlegen, sofern dies aufgrund geschäftspolitischer Entscheidungen der WIRO oder rechtlicher Anforderungen erforderlich ist.
XII. Datenschutz und Datennutzung
- Die WIRO verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Informationen zum Umgang mit Kundendaten bei der WIRO sind unter www.wiro.com abrufbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- Die WIRO ist berechtigt, Maschinendaten und ordnungsgemäß anonymisierte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und auszuwerten. Diese Daten dürfen gegenüber den mit der WIRO verbundenen Unternehmen zum Zweck der Nutzung für Produktoptimierungen, für Applikationen zur Leistungsverbesserung und für sonstige Dienstleistungen der WIRO und/oder deren verbundenen Unternehmen offengelegt werden.
- Die WIRO ist berechtigt, Kundendaten an Dritte (einschließlich der mit der WIRO verbundenen Unternehmen) zu übertragen, sofern und soweit dies erforderlich ist, um vorvertragliche Pflichten zu erfüllen und vertraglich vereinbarte Lieferungen und Leistungen zu erbringen (z. B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) oder um gesetzliche Anforderungen einzuhalten.
XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
- Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der WIRO ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die WIRO von Auftraggebern, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz der WIRO. Für Klagen der WIRO gegen Auftraggeber, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der WIRO. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.
- Bezüglich der Einbeziehung dieser Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WIRO und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen. - Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der WIRO.
- Sollte der Vertrag oder eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der WIRO unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden vielmehr
zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine
rechtlich zulässige und wirksame zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Warenursprung (USP):
O = Drittlandware
1 = EU-Ursprung
2 = EFTA-Ursprung
WIRO Präzisions-Werkzeugbau GmbH
Sassmicker Hammer 41
57462 Olpe
Stand: August 2026